Aufführungsrecht

Aufführungsrecht
Auf|füh|rungs|recht 〈n. 11das Recht zur Aufführung (eines Bühnenstückes, Films, Musikwerkes) ● das \Aufführungsrecht besitzen, erwerben, verweigern

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Auf|füh|rungs|recht, das:
Recht des Urhebers od. der Urheberin, sein bzw. ihr Werk öffentlich aufzuführen.

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I
Aufführungsrecht,
 
die ausschließlich dem Urheber zustehende Befugnis, Bühnenwerke und Werke der Musik öffentlich zu Gehör zu bringen oder bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz). Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Werken durch andere sind deshalb genehmigungs- und vergütungspflichtig. Wodurch die Aufführung bewirkt wird, ist gleichgültig (direkte Darbietung, öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen oder von CD-Musik). Nur Aufführungen, die keinem Erwerbszweck dienen oder bei Gottesdiensten oder kirchlichen Feiern stattfinden, sind genehmigungsfrei; der Gemeindegesang stellt keine Aufführung dar. Der Veranstalter schuldet dem Urheber nach deutschem Recht eine angemessene Vergütung. Die Vergütungspflicht entfällt bei Veranstaltungen karitativen Charakters (Jugend- und Sozialhilfe, Gefangenenbetreuung). Die Musikaufführungsrechte werden in Deutschland kollektiv von der GEMA, die Aufführungsrechte von Bühnenwerken im Auftrag des Autors meist von Bühnenvertrieben wahrgenommen. An der Darbietung selbst haben auch die ausführenden Künstler insofern ein Aufführungsrecht, als die öffentliche Wiedergabe der Darbietung ihrer Zustimmung bedarf. Erfolgt sie durch Rundfunksendung oder mittels Bild- oder Tonträger, so ist ihnen eine Vergütung zu zahlen. Dieser Vergütungsanspruch wird von der »Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten« eingezogen und verteilt. Die Ansprüche der Künstler bestehen auch dann, wenn das dargebotene Werk keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießt.
II
Aufführungsrecht,
 
in der Musikpraxis das Recht zur öffentlichen Aufführung eines Bühnenwerks (»großes Recht«) oder eines nichtdramatischen Werks (»kleines Recht«) auf der Grundlage des geltenden Urheberrechts. Vom Aufführungsrecht wird das mechanische Recht unterschieden. Die »kleinen Rechte« werden kollektiv und treuhänderisch von den Urheberrechtsgesellschaften, die »großen Rechte« individuell von den Rechteinhabern (Urheber bzw. Musikverlage) wahrgenommen.

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Auf|füh|rungs|recht, das: das Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich aufzuführen.

Universal-Lexikon. 2012.

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